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Sichtschutz Nachbar
Letzte Aktualisierung: 13.03.2025

Neuer Sichtschutz, aber richtig: Das sind Ihre Rechte!

Der Garten ist für viele Menschen eine Oase der Ruhe – doch was, wenn neugierige Blicke oder Differenzen mit dem Nachbarn die Idylle stören? Ein Sichtschutzzaun kann helfen, die Privatsphäre zu wahren und Konflikten vorzubeugen. Doch bevor Sie loslegen, sollten Sie sich mit der Rechtslage vertraut machen. Wer bei der Montage Vorschriften missachtet, riskiert unnötigen Ärger – bis hin zum Rückbau auf eigene Kosten.

Guter Sichtschutz beginnt mit einem guten Plan

Viele Gartenbesitzer stehen unter Druck, wenn die alte Hecke weichen muss, wenn es Streit über die Gartennutzung gibt oder neue Nachbarn einziehen, die man lieber auf Distanz hält. Ein Sichtschutz ist in solchen Fällen oft die beste Lösung. Aber nur, wenn er rechtssicher umgesetzt wird. Was erlaubt ist und was nicht, regeln die Kommunen und Bundesländer unterschiedlich. Deshalb gilt: Erst informieren, dann bauen.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Welche gesetzlichen Vorgaben beim Sichtschutz gelten.
  • Was es mit Abstandsregeln und Maximalhöhen auf sich hat.
  • Wie Sie mit dem Nachbarn auf Augenhöhe bleiben und Konflikte vermeiden.

Die Faustregel für Sichtschutzzäune

Bevor wir auf die Details eingehen, so viel vorweg: Solange Sie die vorgeschriebenen Abstandsregelungen und ortsüblichen Vorschriften einhalten, kann Ihnen der Nachbar den Sichtschutzzaun nicht verbieten. Gewöhnlich darf ein Sichtschutz bis zu 180 cm Höhe mit 50 cm Abstand zum Nachbargrundstück genehmigungsfrei gebaut werden.

Sichtschutz zum Nachbarn. Eine Investition in Lebensqualität

Vor allem für die Privatsphäre ist ein Sichtschutz im Garten zum Nachbar vorteilhaft. Niemand möchte sich beim Entspannen, Spielen mit den Kindern oder Grillen von neugierigen Blicken beobachtet fühlen. Sichtblenden schaffen Freiräume und steigern das Wohlgefühl im Outdoor-Wohnzimmer. Gerade in bebauten Wohngebieten. Ein Sichtschutz entschärft also Konflikte, bevor sie entstehen: Wer sich nicht ständig gegenseitig „in den Garten schauen“ muss, lebt oft entspannter nebeneinander. Zudem setzt eine Abgrenzung optische Akzente und hält Wind und Lärm ab. 

Klassiker, die für einen Sichtschutzzaun sprechen:

  • Kaputte Hecke ersetzen: Wenn eine alte Hecke kränkelt, zu viel Pflegeaufwand erfordert oder nicht mehr genug Privatsphäre bietet, ist ein pflegeleichter Zaun eine willkommene Alternative.
  • Streit mit dem Nachbarn: Unklare Grundstücksgrenzen oder Auseinandersetzungen über die Gartennutzung können nervenzehrend sein. Ein Zaun an der Grenze zum Nachbar sorgt für Ordnung und beugt Ärger vor.
  • Neue Nachbarn: Manchmal ziehen Menschen ein, die aufdringlicher sind als erwartet. Ein Sichtschutz schafft Distanz und sorgt für ein respektvolles Miteinander.
  • Familienzuwachs: Wer Kinder oder Haustiere hat, braucht eine sichere Einfriedung, um stressfrei den Garten nutzen zu können. Abhängig von Bundesland und der Hunderasse müssen Hundebesitzer ohnehin einen Zaun ums Grundstück ziehen. Auch der Aufbau eines Pools oder Teichs kann den Zaun zum Nachbarn erforderlich machen.

Kurz – wenn Sie den Garten ungestört genießen und Konflikte mit der Umgebung vermeiden möchten, bietet sich der Sichtschutz Nachbar an. Worauf es rechtlich ankommt, lesen Sie im Anschluss.

Sichtschutzzäune aus Holz punkten mit natürlichem Charme

Wie weit muss der Sichtschutz vom Nachbargrundstück entfernt sein?

Prinzipiell haben alle Grundstücksbesitzer in Deutschland das Recht, ihr Land vor dem Zutritt unbefugter Personen mit einer Barriere zu schützen, der sogenannten Einfriedung. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einfriedungen haben die Aufgabe, Grundstücke nach außen physisch abgrenzen; unabhängig davon, ob zur Straße oder zum Nachbarn. 

Entscheidend ist die Funktion, nicht das Material oder Design. Eine Sichtblende am Terrassenrand dient allein dem Schutz der Privatsphäre. Wird derselbe Sichtschutz am Grundstücksrand errichtet, gilt er rechtlich als Einfriedung. Die Art der zulässigen Einfriedung hängen von kommunalen Vorschriften und vom Bundesland ab.

Es gibt zwei Arten der Einfriedung:

  1. Tote Einfriedung: Einzäunungen aller Art, Mauern, Gabionen, Stein- und Erdwälle, Schranken
  2. Lebende Einfriedung: Bäume, Büsche, Hecken, Sträucher und weitere geeignete Pflanzen

Merke: Sobald ein Sichtschutz an oder auf der Grundstücksgrenze steht, gilt er rechtlich als Einfriedung. Die Ausführung spielt keine Rolle.

Sichtschutz zum Nachbarn: Was ist erlaubt und was nicht?

In vielen Gemeinden gilt für Einfriedungen: Wird ein Mindestabstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten, ist keine Erlaubnis erforderlich. Dennoch ist es ratsam, Nachbarn zwei bis vier Wochen vor Baubeginn schriftlich über das Projekt zu informieren.

Unterschreiten Sie den Mindestabstand oder bauen Sie direkt auf der Grenze, spricht man von einer Grenzbebauung. Dafür brauchen Sie das schriftliche Einverständnis des Nachbarn oder – sofern gegenüber nur ein Mieter wohnt – des Eigentümers. Idealerweise halten Sie in einem gemeinsamen Dokument die Umrisse der Zaunanlage fest. So bleiben Sie von lästigen Streitigkeiten und bösen Briefwechseln verschont.

Die Vorschriften zum Zaunbau richten sich zuerst nach dem kommunalen Bebauungsplan. Anschließend greift das Nachbarrecht Ihres Bundeslandes. Achten Sie zudem darauf, dass der Sichtschutz ortsüblich ist und die zulässige Maximalhöhe für tote Einfriedungen nicht überschreitet. Falls der Bebauungsplan einen Grenzzaun untersagt, kann bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. In manchen Kommunen sind diese einfach erhältlich, wenn die Nachbarn zustimmen.

Übrigens – zur Grenzbebauung gehören nicht nur Zäune, sondern auch Carports, Garagen, Hofeinfahrten, Gartenhäuser oder andere Bauwerke. Hier gelten je nach Bauvorhaben unterschiedliche Vorschriften. Wie es um die Rechtslage steht, erfahren Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde.

Wichtig zu wissen: Auf der Grundstücksgrenze gebaute Zäune gelten als Grenzanlagen. Laut BGB sind beide Nachbarn zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigt. Daher darf ein Zaun nur mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Unterhaltungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Eine Grenzanlage darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn geändert oder beseitigt werden, solange dieser ein Interesse daran hat. Bei Grenzzäunen haben beide Nachbarn über das Material, die Höhe und die Farbe ein Mitspracherecht.

Zaun zum Nachbarn: Wie hoch darf er sein?

Die Zaunhöhe hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören kommunale Regelungen und der Standort des Zauns. Weiter das Verhältnis zum Nachbarn und natürlich Ihre persönlichen Bedürfnisse. 

Wichtige persönliche Aspekte bei der Zaunhöhe:

  • Sicht-, Wind- und Lärmschutz: Höhere Anlagen verbessern die Funktionalität.
  • Ästhetik: Je nach Machart wirken Zäune in engen Gärten ziemlich dominierend.
  • Lichtverhältnisse: Hohe Zäune können Schatten werfen und die Bepflanzung beeinträchtigen, gerade in kleinen Gärten.

Wird der Sichtschutz mit dem erforderlichen Mindestabstand gebaut, sind überwiegend Zaunanlagen bis 180 cm Höhe möglich. Ohne nachbarliche Zustimmung. Es ist allerdings ratsam, mit Nachbarn früh das Gespräch zu suchen, um Bedürfnisse und Wünsche abzugleichen. So vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten.

Die Gemeinde bestimmt die Zaunhöhe zum Nachbargrundstück

Steht ein Sichtschutzzaun direkt auf der Grenze zum Nachbarn, gilt er als Grenzbebauung. Eine Grenzanlage ist eine sichtbare Barriere zwischen zwei Grundstücken, die auf Dauer angelegt ist und dem Vorteil beider Grundstücke dient. In vielen Regionen liegt die Mindesthöhe bei 120 cm, die Maximalhöhe bei 150 cm. Beim Grenzzaun hat der Nachbar ein verbindliches Mitspracherecht. 

Informationen zur zulässigen Zaunhöhe finden Sie im örtlichen Bebauungsplan. Ausschlaggebend ist zudem das Merkmal der Ortsüblichkeit: Ein Zaun muss sich in das Gesamtbild der Umgebung einfügen. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde, welche Regelungen für das heimische Grundstück gelten. Und ob Ihre Vorstellungen genehmigungspflichtig sind.

Tipp: Wenn hohe Zäune nicht erlaubt sind, empfehlen sich lebende Einfriedungen, denn für Hecken und Sträucher gelten oft andere Vorgaben. Für diese sind allerdings auch die Vorschriften hinsichtlich der Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Und darüber hinaus die Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen das Nachbargrundstück frei von Unfallquellen halten und Äste und Zweige auf der anderen Seite entfernen, damit durch die Einfriedung keine Gefahr besteht.

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Nachbarschaftsrecht und Zaunbau: Pflichten und Kosten im Überblick

Nur wenige Vorschriften untersagen den Bau einer Einfriedung. Einige schreiben ihn mit der sogenannten Einfriedungspflicht im Nachbarrecht vor. Die besagt: Auf Verlangen des Nachbarn müssen Sie einen Zaun, eine Hecke oder eine andere Abtrennung setzen – ob Sie wollen oder nicht. Die Einfriedungspflicht bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Anlage direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden muss.

Die Pflicht zu einer Grundstücksbegrenzung besteht nicht überall. Die genauen Vorgaben sind in den örtlichen Bauvorschriften festgelegt; für verbindliche Informationen empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Bauamt. 

In den meisten Bundesländer gilt „Gemeinsame Einfriedung, geteilte Kosten“:

Rechtseinfriedung Liegen Grundstücke nebeneinander an derselben Straße, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Bei der Rechtseinfriedung muss derjenige Eigentümer für die Kosten des Zauns aufkommen, dessen Grundstück von der Straße aus gesehen auf der linken Seite liegt. Die Rechtseinfriedung stammt aus dem Preußischen Landrecht. Sie gilt in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen.
Einfriedungspflicht auf Nachfrage Für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke gilt in Baden-Württemberg (Außenbezirke), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Saarland die Einfriedungspflicht auf Verlangen. Heißt: Ihr Nachbar wünscht sich eine Barriere zwischen seinem und Ihrem Grundstück? Dann müssen Sie der Nachfrage nachkommen. Die Kosten für den Grenzzaun werden hälftig bezahlt.
Keine Pflicht zur Einfriedung In Baden-Württemberg (im Ortskern), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen besteht keine Einfriedungspflicht. Möchten Sie einen Sichtschutz auf der Grenze installieren, ist das Einverständnis des Nachbarn notwendig. Dann gilt die Einfriedung als Grenzanlage, rechtlich gesehen sind beide Nachbarn für die Montage, Instandhaltung und Reparaturen verantwortlich. Kurz: alle Kosten. Ohne Zustimmung halten Sie den 50 cm Mindestabstand ein. In diesem Fall sind Sie allein für das Projekt verantwortlich.

Was gilt in Ihrem Bundesland?

Ob ein Sichtschutzzaun genehmigungspflichtig ist und ob Ihr Nachbar mitreden darf, hängt vom Bundesland ab. Die Regelungen unterscheiden sich deutlich – insbesondere bei Höhe, Abstand zur Grenze und Einfriedungspflichten. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Vorgaben zusammen und hilft Ihnen, sich rechtlich abzusichern.

Gesetzliche Regelungen für private Garten- und Sichtschutzzäune (Höhe, Abstand, Genehmigung, Nachbarrecht) nach Bundesländern:

Bundesland Baugenehmigung Nachbarrecht Quelle
Baden-Württemberg Übliche Garten- oder Sichtschutzzäune sind bis 1,8-2 m Höhe genehmigungsfrei (Innenbereich). Keine generelle Einfriedungspflicht in Wohngebieten (nur im Außenbereich auf Verlangen zum Schutz landwirtschaftlicher Nachbarn). Zäune und tote Einfriedungen bis 1,50 m Höhe dürfen direkt an der Grundstücksgrenze stehen; höhere Einfriedungen erfordern einen Grenzabstand in Höhe des 1,50 m überschreitenden Teils. NRG BW §11 / LBO BW §6
Bayern Zäune und Mauern bis 2 m Höhe sind nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei (genehmigungsfrei). Kein Landesnachbarrechtsgesetz – Einfriedungen sind freiwillig. Ohne Zustimmung des Nachbarn darf ein Zaun nur vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtet werden (nicht exakt auf der Grenze). Steht der Zaun nur auf einer Seite, trägt der betreffende Eigentümer allein die Kosten und darf den Zaun auch wieder entfernen. BayBO Art. 57 / AGBGB Bayern
Berlin Übliche Vorgarten- und Gartenzäune (bis etwa 1,25-1,50 m) sind genehmigungsfrei; höhere Sichtschutzwände erfordern evtl. Baugenehmigung und Nachbarzustimmung (öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vorrangig). Das Nachbarrechtsgesetz Berlin verpflichtet auf Verlangen zur Rechtseinfriedung – in der Regel muss jeder Eigentümer die Grenze zu seinem rechten Nachbarn (von der Straße aus gesehen: linker Nachbar) einzäunen. Die Einfriedung muss ortsüblich sein; ist keine Ortsüblichkeit feststellbar, gilt ein ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun als ausreichend. Kosten der Grenzzäune trägt nach dem Links-/Rechts-Prinzip der jeweils Verpflichtete allein. NachbarrechtsG Bln / BauO Bln
Brandenburg Zäune im Innenbereich sind bis ca. 1,50-2 m Höhe genehmigungsfrei; konkrete Vorgaben können in kommunalen Satzungen oder Bebauungsplänen festgelegt sein. Wie in Berlin besteht auf Verlangen eine Einfriedungspflicht (Rechtseinfriedung nach dem Links-/Rechts-Prinzip). Die Art der Einfriedung richtet sich nach der ortsüblichen Einfriedung; fehlt eine solche, ist ein etwa 1,25 m hoher Zaun (Maschendraht o.ä.) als übliche Einfriedung anzusehen. Ausnahmen gelten, wenn Einfriedungen unüblich sind oder die Grenze durch Gebäude genutzt wird. NachbarG Bbg / BbgBO §61
Bremen Einfriedungen bis 2 m Höhe sind im Innenbereich genehmigungsfrei und dürfen ohne eigenen Grenzabstand gestellt werden. Die Zaunhöhe sollte sich im Straßen-Vorgartenbereich an der Umgebungsbebauung orientieren (und z.B. keine Sichtdreiecke an Einmündungen beeinträchtigen). Bremen hat kein Nachbarrechtsgesetz – folglich keine gesetzliche Einfriedungspflicht. Ein Grenzzaun darf daher nur einvernehmlich auf der Grundstücksgrenze errichtet werden; ohne Einigung muss der Zaun vollständig auf dem eigenen Grundstück bleiben. BremLBO §62
Hamburg Im Vorgartenbereich (zur Straße hin) sind Zäune max. 1,50 m hoch und nur als durchbrochene („sichtoffene“) Einfriedung zulässig. Im hinteren Gartenbereich sind auch dichtere oder höhere Zäune üblich (oft bis ca. 1,80 m); auch diese sind i.d.R. ohne Genehmigung zulässig, soweit sie den baurechtlichen Anforderungen genügen (Sicherheit, evtl. Denkmalschutz etc.). Kein Nachbarrechtsgesetz; es besteht keine obligatorische Einfriedungspflicht. Jeder Eigentümer darf aber sein Grundstück einfrieden – jedoch muss ein Zaun, mangels anderweitiger Vereinbarung, vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtet werden (Grenzzaun nur mit Zustimmung des Nachbarn). HBauO §11
Hessen Übliche Zäune (bis ca. 2 m) sind genehmigungsfrei (HBO § 63). Das Hessische Nachbarrechtsgesetz sieht eine Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn vor, wenn beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt sind (Innenbereich). Beide Eigentümer sind verpflichtet, gemeinsam eine ortsübliche Einfriedung auf der Grenze zu errichten (§§ 14-15 HNRG); ist keine Ortsüblichkeit feststellbar, gilt ein 1,20 m hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung tragen beide Nachbarn zu gleichen Teilen. HNRG §15 / HBO §63
Mecklenburg-Vorpommern Nach Landesbauordnung sind Einfriedungen bis 2 m Höhe verfahrensfrei (Innenbereich). Allerdings können Kommunen durch Bebauungspläne oder Gestaltungssatzungen spezifische Vorgaben zur Zaunhöhe oder -art machen, die zu beachten sind. Kein Nachbarschaftsgesetz – Fragen der Einfriedung richten sich nach Bundesrecht (BGB) und privatrechtlicher Vereinbarung. Es gibt somit keine Pflicht zur Einzäunung; ein Zaun kann nur auf eigenem Grund ohne Nachbarzustimmung errichtet werden. LBauO MV §61
Niedersachsen Übliche Einfriedungen bis 2 m Höhe sind genehmigungsfrei (NBauO); lokale Bauvorschriften können Details regeln. Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz enthält eine Einfriedungspflicht auf Verlangen nach dem Rechts-Einfriedungsprinzip: Jeder Grundstückseigentümer muss die gemeinsame Grenze zu seinem rechten Nachbargrundstück einzäunen (von der Straße aus gesehen). Die Ausführung muss ortsüblich sein; lässt sich keine Ortsüblichkeit feststellen, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden. Untereinander nicht abgestimmte höhere Sichtschutz-Einfriedungen gelten als unüblich und bedürfen ggf. eines Abstands von 0,5 m zur Grenze oder der Zustimmung des Nachbarn. NNachbG §28 / NBauO
Nordrhein-Westfalen Ein Zaun bis 2,00 m Höhe ist verfahrensfrei (keine Baugenehmigung erforderlich). Laut Nachbarrechtsgesetz NRW kann jeder Nachbar eine gemeinsame Einfriedung auf der Grundstücksgrenze verlangen. Beide Parteien sind verpflichtet, an der ortsüblichen Einfriedung mitzuwirken; kommt keine Einigung über Art/Höhe zustande, kann jeder die ortsübliche Ausführung oder ersatzweise eine 1,20 m hohe Standard-Einfriedung verlangen. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung werden hälftig geteilt. NachbG NRW / BauO NRW
Rheinland-Pfalz Einfriedungen bis ca. 2 m Höhe sind verfahrensfrei (LBauO RLP § 62). In bebauter Innenortslage besteht auf Verlangen des Nachbarn eine Einfriedungspflicht, soweit dies zum Schutz des bebauten Nachbargrundstücks erforderlich ist. Die Einfriedung muss ortsüblich sein; lässt sich keine Ortsüblichkeit feststellen, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Ausnahmen gelten an Grenzen zu Wirtschaftswegen oder im Außenbereich. Die Kosten einer gemeinsamen Einfriedung tragen beide Nachbarn zur Hälfte. NachbG RLP §39 / LBauO RLP §62
Saarland Übliche Einfriedungen in Wohngebieten sind bis etwa 1,80-2 m Höhe genehmigungsfrei (Bauordnung Saarland). In bebauten Gebieten können Nachbarn voneinander eine ortsübliche Einfriedung auf der Grenze verlangen (gegenseitige Pflicht zur Einfriedung). Ist keine Ortsüblichkeit feststellbar, sieht das Gesetz einen ca. 1,20 m hohen Zaun als Einfriedung vor. Die Einfriedung ist in der Regel gemeinsam auf der Grenze zu errichten; beide Nachbarn teilen sich Bau- und Unterhaltungskosten. NachbarrechtsG Saarl / LBO Saar
Sachsen Zäune bis 2 m Höhe sind genehmigungsfrei (SächsBO); Bebauungspläne oder Gestaltungssatzungen können zusätzliche Vorgaben machen. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz kennt keine Verpflichtung zur Einfriedung. Jeder Eigentümer darf jedoch sein Grundstück einfrieden; ortsübliche Einfriedungen dürfen auch an der Grundstücksgrenze selbst errichtet werden (Nachbar muss einen ortsüblichen Grenzzaun dulden). Darüber hinaus gehende (unübliche) Sichtschutz-Einfriedungen müssen mit Abstand zur Grenze (i.d.R. ≥ 0,5 m) oder einvernehmlich mit dem Nachbarn aufgestellt werden. SächsNRG §4 / SächsBO §61
Sachsen-Anhalt Einfriedungen bis 2 m Höhe sind genehmigungsfrei (BauO LSA); ggf. gelten kommunale Gestaltungsvorschriften. Auf Verlangen des Nachbarn ist eine gemeinsame Einfriedung zu errichten (Innenbereich). Maßgeblich ist die ortsübliche Einfriedung; lässt sich keine Ortsüblichkeit feststellen, darf ein bis zu 2,0 m hoher Zaun als Einfriedung errichtet werden (höhere Vorgaben durch Bebauungspläne o. Ä. gehen vor). Beide Nachbarn sind zur Mitwirkung verpflichtet und teilen sich die Kosten nach Maßgabe des Gesetzes. NachbarG LSA §23 / BauO LSA §60
Schleswig-Holstein Nach LBauO SH sind Einfriedungen bis ca. 1,50-1,80 m Höhe verfahrensfrei (abhängig von Lage und Ausführung); ggf. schreiben Bebauungspläne bestimmte Zaunmaße/-arten vor. In der geschlossenen Ortslage kann jeder Nachbar die ortsübliche Einfriedung der Grundstücksgrenze verlangen. Die Einfriedigung muss ortsüblich sein; ist keine Ortsüblichkeit feststellbar, so ist ein ca. 1,20 m hoher Maschendrahtzaun als Einfriedung zu errichten. Die Pflicht zur Einzäunung gilt beidseitig (gegenseitige Einfriedungspflicht), Kosten werden in der Regel geteilt. NachbG SH §31 / LBauO SH
Thüringen Übliche Zäune (bis ca. 2 m) sind nach ThürBO genehmigungsfrei; Abweichungen in Bebauungsplänen sind zu beachten. In Ortslagen kann jeder Nachbar die Einfriedung der gemeinsamen Grenze mit einer ortsüblichen Einfriedung verlangen. Lässt sich keine Ortsüblichkeit ermitteln, ist ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als Einfriedung anzusehen. Beide Nachbarn sind zur Errichtung verpflichtet und teilen sich die Kosten (sofern nicht anders vereinbart). ThürNachbG §29 / ThürBO §60

 

Tipp: Zusätzlich zu den Landesregelungen können Städte und Gemeinden eigene Vorgaben in Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen festlegen. Erkundigen Sie sich daher immer auch bei Ihrer Kommune.

Die ortsübliche Einfriedung bestimmt das Aussehen Ihres Sichtschutzzauns

Mit dem Merkmal der Ortsüblichkeit definieren Kommunen die Art, Beschaffenheit und Höhe von Einfriedungen, die in einem bestimmten Ortsteil oder einer Siedlung am häufigsten vorkommen.

Die Ortsüblichkeit umfasst 3 Aspekte:

  1. Art der Einfriedung: Dies kann Hecken, Gabionen oder Zäune einschließen.
  2. Beschaffenheit: Die Materialien und Bauweise, die typischerweise verwendet werden.
  3. Höhe: Die durchschnittliche Höhe der Einfriedungen in der Umgebung.

Je nach Region und Gemeinde gibt es unterschiedliche Vorgaben. Sie sind meist durch kommunale Bauvorschriften und Bebauungspläne geregelt. In manchen Gebieten sind niedrige Hecken üblich, für andere wiederum hohe Zäune. Ohne klare Regelungen greifen die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Sie sehen Standardlösungen wie zum Beispiel 125 cm Maschendrahtzäune in Brandenburg und 120 cm Mauern oder Zäune in Nordrhein-Westfalen vor.

Streit vermeiden – richtig absichern

Halten sich Grundstückseigentümer nicht an die Richtlinien, führt das häufig zu Konflikten mit der Nachbarschaft oder Behörden. Typisch sind Verstöße gegen kommunale Bauvorschriften und das Prinzip der Ortsüblichkeit. Weiter Streitigkeiten über die Zuständigkeit für die Instandhaltung einer Abgrenzung.

Eine Rechtsschutzversicherung kann in solchen Fällen die Kosten für Beratung, Anwalt oder Mediation übernehmen. Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, informieren Sie sich frühzeitig über örtliche Vorschriften und suchen schon vor Baubeginn eine einvernehmliche Lösung mit den Nachbarn. Klärung bieten auch die zuständigen Bauämter.

Zaun zwischen Nachbarn. So vermeiden Sie Konflikte

Ein Zaun zwischen Nachbarn sollte nicht nur funktional sein, sondern auch zu einem harmonischen Zusammenleben beitragen. Um sich mit Ihren Nachbarn über die Einfriedung abzustimmen, gilt es einige Punkte zu beachten.

5 goldene Grundsätze für Zaunbau ohne Zwist:

  1. Kommunikation ist das A & O: Sprechen Sie frühzeitig mit dem Nachbar über Ihre Pläne. Erklären Sie Ihre Gründe und hören Sie sich die Vorstellungen des Gegenübers in Ruhe an. Kompromissbereitschaft schafft eine Win-win-Situation für beide Seiten.
  2. Gemeinsame Planung: Zu klärende Planungspunkte sind erstens die Art der Einfriedung (Sichtschutz, Gartenzaun, Hecke, Mauer usw.); zweitens die Höhe und Gestaltung; drittens die Kostenaufteilung; viertens die Verantwortlichkeiten für Instandhaltung und Reparaturen.
  3. Schriftliche Absprachen: Fixieren Sie alle Details. Dies hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden.
  4. Lokale Vorschriften beachten: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über geltende Bauvorschriften, eventuelle Einfriedungspflichten und die Maßgaben zur Ortsüblichkeit. Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern: Wenn Sie die Einfriedung direkt auf der Grundstücksgrenze errichten möchten, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung Ihres Nachbarn.
  5. Zeitlicher Vorlauf: Informieren Sie Ihren Nachbarn schriftlich zwei bis vier Wochen vor Montagebeginn über Ihr Bauvorhaben, auch wenn dieses genehmigungsfrei ist.

Falls Sie sich nicht einigen, können Sie die Vermittlung durch eine Schlichtungsstelle in Betracht ziehen. Denken Sie daran: Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist oft wichtiger als die perfekte Einfriedung.

Fazit: Erst reden, dann bauen!

Das eigene Reich endet dort, wo der Zaun zum Nachbar steht. Über die Art und Höhe der Einfriedung kommt es oft zu Streit. Da es in Deutschland keine einheitliche Regelung gibt, müssen Sie sich in erster Linie an die Bauvorschriften Ihrer Gemeinde halten. Ob und wie Sie Ihren Sichtschutz errichten dürfen, regeln außerdem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Baugesetzbuch sowie die jeweiligen Landesgesetze und Ortsüblichkeiten. Deshalb lassen sich keine allgemeingültigen Lösungen nennen. 

Aber es gibt eine klare Erkenntnis: Frühzeitige und offene Kommunikation zahlt sich aus, um den Garten in Ruhe und ohne Streit zu genießen. Wer rechtzeitig das Gespräch mit Nachbarn sucht, gemeinsam die Abstandsregelungen prüft und schriftliche Vereinbarungen trifft, erspart sich überflüssige Konflikte. Einfriedungen sollten immer eine harmonische Nachbarschaft fördern.

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